Statuten vom 11.03.1988
Revision vom 06.03.1997 und
Revision vom 03.03.2022
Statuden zum ausdrucken hier
STATUTEN von BirdLife Mellingen
(früher Natur- und Vogelschutzverein Mellingen)
A NAME UND ZWECK DES
VEREINS
1
Unter dem Namen «BirdLife Mellingen» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60
FF
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Mellingen. Der Verein ist
partei-
politisch unabhängig
2
Der Verein bezweckt die Förderung eines umfassenden Schutzes unserer Umwelt
unter bestmöglicher Berücksichtigung der ökologischen Erfordernisse, im
Besonderen:
-
Schutz von Tier- und Pflanzenarten und deren
Lebensräumen,
-
Schutz, Pflege und Neuschaffung von Lebensräumen,
-
Schutz und Pflege von Landschaft und Ortsbild.
-
Der Verein unterstützt und fördert zielverwandte Bestrebungen und
fördert
nach Möglichkeit die
Jugendarbeit.
Der Verein kann im Rahmen seiner Zielsetzungen Grundstücke pachten,
verpachten und erwerben.
B
MITGLIEDSCHAFT
3
Jede natürliche oder juristische Person kann durch Anerkennung der Statuten
und
Beitragszahlung Mitglied werden. Die Aufnahme von Mitgliedern kann
jederzeit
durch den Vorstand erfolgen.
4
Mitglieder oder aussenstehende Personen, die sich um den Verein und/oder
seine
Zielsetzungen besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des
Vorstan-
des durch die Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
5
Austritte können durch schriftliche Mitteilung auf Ende eines Vereinsjahres
erfolgen.
Mitglieder, welche die Interessen des Vereins schädigen, können vom
Vorstand
ausgeschlossen werden, wobei ein Rekursrecht an die Generalversammlung
besteht.
C
ORGANISATION
6
Die Organe des Vereins sind:
-
die Generalversammlung
-
der Vorstand
-
die Kontrollstelle
7
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. Die ordentliche Generalversammlung
(GV)
findet innert 3 Monaten nach Abschluss des Vereinsjahres statt. Der Vorstand
oder
ein Fünftel der Mitglieder können eine ausserordentliche GV verlangen.
8
Die GV wird durch den Vorstand mindestens 15 Tage vor dem
Versammlungstermin
mittels einer schriftlichen Einladung samt Traktanden einberufen. Anträge der
Mit-
glieder zuhanden der GV müssen dem Vorstand spätestens 10 Tage vor Abhaltung
der GV schriftlich eingereicht werden.
9
Der GV sind neben den übrigen statutarischen Geschäften folgende zu
unterbreiten:
-
Protokoll der letzten GV
-
Jahresbericht
-
Jahresrechnung und Revisorenbericht
-
Wahl des Vorstandes, des Präsidenten und der
Kontrollstelle
-
Tätigkeitsprogramm
-
Anträge des Vorstandes und/oder der Mitglieder
-
Festsetzung des Mitgliederbeitrages
10
Die Wahlen und Beschlüsse erfolgen in offener Abstimmung oder schriftlich,
wenn
sie von einem Viertel der Anwesenden verlangt werden. Die Beschlüsse werden
mit
der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst (vorbehalten Art.
18).
Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
11
Unter besonderen Umständen kann der Vorstand anstelle einer GV mit
physischer
Anwesenheit der beteiligten Personen durchführen:
a) eine Abstimmung oder Wahl auf schriftlichem oder elektronischem Weg zum
Beispiel per E-Mail.
b) eine virtuelle GV mit elektronischen Mitteln. Hierbei sind auf
elektronischem
Weg eine Diskussion und ein Abstimmungs- und Wahlverfahren zu gewähr-
leisten. Die Diskussion kann auch vor der virtuellen
Generalversammlung
stattfinden zum Beispiel per E-Mail. Dabei gelten die Termine sowie
Stimm- und
Wahlverfahren gemäss Art. 6 -9.
12
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, die von der GV für die
Amts-
dauer von 2 Jahren gewählt werden. Der Präsident wird von der GV gewählt;
im
Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
13
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der
Vereinszielsetzung
und vertritt den Verein nach aussen. Er hat alle Befugnisse, die nicht der GV
oder
einem besonderen Organ zugewiesen sind. Die Vorstandsmitglieder zeichnen
kollektiv zu zweit.
Der Vorstand ist befugt, Grundstücke gem. Art. 2 käuflich zu erwerben;
- bis zum 4-fachen Betreffnis der Mitglieder/-Jahresbeiträge
- oder wenn mindestens zwei Drittel des Kaufpreises durch ausgewiesene
Fondsmittel gedeckt sind.
14
Die Kontrollstelle besteht aus zwei Mitgliedern, die für die Dauer von 2 Jahren
von der GV gewählt werden.
15
Die Rechnungsrevisoren erstatten der GV Bericht über die
Rechnungsführung und den Vermögensstand. Sie haben jederzeit das Recht,
Einsicht in die Bücher zu nehmen.
D
FINANZEN
16
Jedes Mitglied entrichtet einen Jahresbeitrag, welcher jeweils durch die GV
Festgelegt wird. Jugendliche bis zum 20. Altersjahr bezahlen den halben
Mitgliederbeitrag, Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
17
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das
Vereinsvermögen.
Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
E
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
18
Eine Statutenrevision oder die Auflösung des Vereins kann die GV mit 2/3
der
Stimmen der anwesenden Mitglieder beschliessen.
19
Bei der Auflösung des Vereins geht das nach Tilgung aller Verbindlichkeiten
verblei-
bende Vermögen an den Kantonalverband (BirdLife Aargau). Dieser hat das
Vermö-
gen während mindestens 10 Jahren zweckgebunden für einen neuen,
gleichartigen
Verein bereitzuhalten. Nach Ablauf dieser Frist fällt das Vermögen an den
Reservatsfonds von BirdLife Aargau.
20
Diese Statuten treten mit der Genehmigung durch die GV am 3. März 2022 in
Kraft und ersetzen alle vorhergehenden Fassungen.
Mellingen, 3. März 2022 BirdLife Mellingen