Statuten vom 11.03.1988

Revision vom 06.03.1997 und

Revision vom 03.03.2022

 

Statuden zum ausdrucken hier


STATUTEN von BirdLife Mellingen

(früher Natur- und Vogelschutzverein Mellingen)

 

 A NAME UND ZWECK DES VEREINS
             1
             Unter dem Namen «BirdLife Mellingen» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 FF
             des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Mellingen. Der Verein ist partei-
             politisch unabhängig
          

             2
             Der Verein bezweckt die Förderung eines umfassenden Schutzes unserer Umwelt
             unter bestmöglicher Berücksichtigung der ökologischen Erfordernisse, im
             Besonderen:
        - Schutz von Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensräumen,
        - Schutz, Pflege und Neuschaffung von Lebensräumen,
        - Schutz und Pflege von Landschaft und Ortsbild.
        - Der Verein unterstützt und fördert zielverwandte Bestrebungen und fördert
                     nach Möglichkeit die Jugendarbeit.
             Der Verein kann im Rahmen seiner Zielsetzungen Grundstücke pachten,
             verpachten und erwerben.

 

B MITGLIEDSCHAFT
             3
             Jede natürliche oder juristische Person kann durch Anerkennung der Statuten und
             Beitragszahlung Mitglied werden. Die Aufnahme von Mitgliedern kann jederzeit
             durch den Vorstand erfolgen.

             4
             Mitglieder oder aussenstehende Personen, die sich um den Verein und/oder seine
             Zielsetzungen besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstan-
             des durch die Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

             5
             Austritte können durch schriftliche Mitteilung auf Ende eines Vereinsjahres erfolgen.
             Mitglieder, welche die Interessen des Vereins schädigen, können vom Vorstand
             ausgeschlossen werden, wobei ein Rekursrecht an die Generalversammlung
             besteht.

 

C ORGANISATION
             6
             Die Organe des Vereins sind:
        - die Generalversammlung
        - der Vorstand
        - die Kontrollstelle

 

             7
             Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. Die ordentliche Generalversammlung (GV)
             findet innert 3 Monaten nach Abschluss des Vereinsjahres statt. Der Vorstand oder
             ein Fünftel der Mitglieder können eine ausserordentliche GV verlangen.

             8
             Die GV wird durch den Vorstand mindestens 15 Tage vor dem Versammlungstermin
             mittels einer schriftlichen Einladung samt Traktanden einberufen. Anträge der Mit-
             glieder zuhanden der GV müssen dem Vorstand spätestens 10 Tage vor Abhaltung
             der GV schriftlich eingereicht werden.

             9
             Der GV sind neben den übrigen statutarischen Geschäften folgende zu unterbreiten:
        - Protokoll der letzten GV
        - Jahresbericht
        - Jahresrechnung und Revisorenbericht
        - Wahl des Vorstandes, des Präsidenten und der Kontrollstelle
        - Tätigkeitsprogramm
        - Anträge des Vorstandes und/oder der Mitglieder
        - Festsetzung des Mitgliederbeitrages

             10
             Die Wahlen und Beschlüsse erfolgen in offener Abstimmung oder schriftlich, wenn
             sie von einem Viertel der Anwesenden verlangt werden. Die Beschlüsse werden mit
             der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst (vorbehalten Art. 18).
             Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

             11
             Unter besonderen Umständen kann der Vorstand anstelle einer GV mit physischer
             Anwesenheit der beteiligten Personen durchführen:
             a) eine Abstimmung oder Wahl auf schriftlichem oder elektronischem Weg zum
                 Beispiel per E-Mail.
             b) eine virtuelle GV mit elektronischen Mitteln. Hierbei sind auf elektronischem
                 Weg eine Diskussion und ein Abstimmungs- und Wahlverfahren zu gewähr-
                 leisten. Die Diskussion kann auch vor der virtuellen Generalversammlung
                 stattfinden zum Beispiel per E-Mail. Dabei gelten die Termine sowie Stimm- und
                 Wahlverfahren gemäss Art. 6 -9.

             12
             Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, die von der GV für die Amts-
             dauer von 2 Jahren gewählt werden. Der Präsident wird von der GV gewählt; im
             Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

             13
             Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Vereinszielsetzung
             und vertritt den Verein nach aussen. Er hat alle Befugnisse, die nicht der GV oder
             einem besonderen Organ zugewiesen sind. Die Vorstandsmitglieder zeichnen
             kollektiv zu zweit.
             Der Vorstand ist befugt, Grundstücke gem. Art. 2 käuflich zu erwerben;
             - bis zum 4-fachen Betreffnis der Mitglieder/-Jahresbeiträge
             - oder wenn mindestens zwei Drittel des Kaufpreises durch ausgewiesene
               Fondsmittel gedeckt sind.

 

             14
             Die Kontrollstelle besteht aus zwei Mitgliedern, die für die Dauer von 2 Jahren
             von der GV gewählt werden.

             15
             Die Rechnungsrevisoren erstatten der GV Bericht über die
             Rechnungsführung und den Vermögensstand. Sie haben jederzeit das Recht,
             Einsicht in die Bücher zu nehmen.

 

D FINANZEN
             16
             Jedes Mitglied entrichtet einen Jahresbeitrag, welcher jeweils durch die GV

             Festgelegt wird. Jugendliche bis zum 20. Altersjahr bezahlen den halben

             Mitgliederbeitrag, Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

             17
             Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
             Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

E SCHLUSSBESTIMMUNGEN
             18
             Eine Statutenrevision oder die Auflösung des Vereins kann die GV mit 2/3 der
             Stimmen der anwesenden Mitglieder beschliessen.

             19
             Bei der Auflösung des Vereins geht das nach Tilgung aller Verbindlichkeiten verblei-
             bende Vermögen an den Kantonalverband (BirdLife Aargau). Dieser hat das Vermö-
             gen während mindestens 10 Jahren zweckgebunden für einen neuen, gleichartigen
             Verein bereitzuhalten. Nach Ablauf dieser Frist fällt das Vermögen an den

             Reservatsfonds von BirdLife Aargau.

             20
             Diese Statuten treten mit der Genehmigung durch die GV am 3. März 2022 in
             Kraft und ersetzen alle vorhergehenden Fassungen.

 

Mellingen, 3. März 2022 BirdLife Mellingen